WIERER GMBH & CO KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unten stehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Internetanschlüsse bzw. für das Kabel-TV in Mayrhofen.

Allgemeine Vertragsbestimmungen Internetanschluss

1. Vertragsdauer, Beendigung des Vertrages:

Mangels anderer Vereinbarung gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit angeschlossen und kann der Vertrag von beiden Vertragspartnern schriftlich oder per Telefax zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die von Wierer GesmbH & Co KG einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt einen Monat.

Für Aktionspakete wird eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, so ist eine ordentliche Kündigung durch den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gilt der Vertrag als auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei er von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung der entsprechenden Kündigunsfrist für Konsumenten bzw. Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes schriftlich oder per Telefax zum Ende eines jeden Kalendermonats aufgekündigt werden kann.

2. Änderung eines Internetprodukets:

Die Meldung für das Up-/Downgraden eines Internetproduktes muss – schriftlich oder per Telefax – jeweils bis zum Ende eines Kalendermonats erfolgen. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt dabei eine Übergangsfrist von einem Monat, für Kunden, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind gilt ebenfalls eine Übergangsfrist von einem Monat.

3. Ergänzende Haftungsbestimmungen:

Bei höherer Gewalt, Streiks, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten oder bei anderen mit dem Kabelbetrieb einhergehenden Störungen (z.B. Blitzschlag, Kabelschaden, etc.) kann es zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Leistungen/Dienste kommen. Wierer GesmbH 67 Co KG haftet für derartige Ausfälle nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Ein ununterbrochener Betrieb kann daher seitens Wierer GesmbH & Co KG nicht garantiert werden und ist auch nicht geschuldet. Unterbrechungen und Störungen, die nicht von Wierer GesmbH & Co KG zumindest grob schuldhaft herbeigeführt worden sind, berechtigen den Kunden weder zur Zahlungsminderung oder Zahlungseinstellung noch zum Vertragsrücktritt, noch kann der Kunde daraus Ersatzansprüche ableiten. Wierer GesmbH & CO KG wird sich jedoch bemühen, so rasch wie technisch und wirtschaftlich möglich, Störungen und Unterbrechungen zu beheben.

Ansonsten werden Leistungen/Dienste im ortsüblichen Maß geschuldet.

Wierer GesmbH & CO KG haftet nicht für Produkte, Programme und/oder Dienstleistungen, die der Kunde bei Dritten unter Verwendung der Leistungen/Dienste von Wierer GesmbH & CO KG, z.B. Über Internetzugang erwirbt, bestellt und/oder in Anspruch nimmt. Das diesbezügliche Rechtsverhältnis entsteht lediglich zwischen dem Kunden und den jeweiligen Dritten.

Wierer GesmbH & CO KG haftet nicht für Datenverluste und Datenveränderungen, die auf Anwendungsfehler oder eigenmächtiger Veränderung der Hardware und Software durch den Kunden zurückzuführen sind.

Stand : 21.2.2014

Allgemeine Bedingungen Kabelanlage – Mayrhofen

I.

Änderungen, Erweiterungen und zusätzliche Anschlüsse dürfen nur von der Anlagenbetreiberin oder in deren Auftrag hergestellt werden.
Sollte der Anschlußteilnehmer unbefugt Erweiterungen, insbesondere zusätzliche Anschlüsse vornehmen oder deren Vornahme dritten Personen ermöglichen, so hat der Anschlußteilnehmer eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 500,-- pro unerlaubtem Anschluß zu bezahlen.

II.

Der Anschlußteilnehmer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger auf seinen von dieser Kabelanlage betroffenen Grundstücken der Anlagenbetreiberin und deren Rechtsnachfolgern für die gesamte Betriebszeit der Kabelanlage – Mayrhofen unentgeltlich das Dienstbarkeitsrecht ein, die zur Errichtung und zum Betrieb der Kabelanlage Mayrhofen und die zum Anschluß der Liegenschaften des Teilnehmers erforderlichen Grabungsarbeiten vorzunehmen, Leitungen zu verlegen und Installationen zu erstellen, welche zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses oder allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sind, um das Kabelnetz Mayrhofen in Betrieb zu halten und auch zu anderen Anschlußteilnehmern weiterzuführen. Die Anlagenbetreiberin nimmt diese Rechtseinräumung an.

Die Anlagenbetreiberin ist berechtigt, die Grundstücke samt Gebäude zur Vornahme von Bau-, Kontroll- und Wartungsarbeiten während des Tages, nach Tunlichkeit nach vorheriger Anmeldung, ungehindert zu betreten. Sollte wegen Bauarbeiten des Anschlußteilnehmers bzw. des Grundeigentümers die Verlegung der Kabel der Anlagenbetreiberin zwingend notwendig werden, so hat dies der Anschlußteilnehmer bzw. der Grundeigentümer der Anlagenbetreiberin rechtzeitig mitzuteilen. Die Anlagenbetreiberin verpflichtet sich, derartige Verlegungen auf ihre eigene Kosten durchzuführen. Der Anschlußteilnehmer bzw. der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Verlegung auf den eigenen Grundstücken an anderer Stelle kostenlos zu dulden.
Alle vorangeführten Berechtigungen bleiben für die gesamte Betriebszeit der Kabelanalage Mayrhofen aufrecht, auch wenn der Anschlußteilnehmer den Anschluß aufkündigen. Sollte. Sofern der Anschlußteilnehmer nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, wird dieser Vertrag vom Grundeigentümer zum Zeichen seiner Zustimmung zu all diesen vorangeführten Berechtigungen mitunterfertigt, ohne dass der Grundeigentümer dadurch zu irgendwelchen Zahlungen verpflichtet wird.

III.

Dieser Vertrag beginnt mit Unterfertigung dieses Vertrages durch beide Vertragsteile und erstreckt sich auf den Rest des laufenden Kalenderjahres und die anschließenden fünf Kalenderjahre. Der Vertag verlängert sich jeweils um einen weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres von einem der beiden Vertragspartner aufgekündigt wird. Die Aufkündigung ist formgerecht und rechtzeitig, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt und am letzten Tag der Frist im Inland zu Post gegeben wird.

IV.

Kommt der Anschlußteilnehmer seiner Zahlungsverpflichtung auf diesem Vertrag trotz Mahnung und Setzung einer vierwöchigen Nachfrist nicht nach, verliert er das Recht auf den Anschluß und wird auf seine Kosten von der Anlage abgetrennt.

V.

Eigentümer der Anlage ist die Firma WIRER Ges.m.b.H. & Co KG. Unter Beachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann diese Firma, bzw. ihre Rechtsnachfolgerin, frei über ihr Eigentum verfügen.

VI.

Allfällige zukünftige Abgaben, zum Beispiel AKM oder Abgaben an Sendegesellschaften, werden zusätzlich zur Betriebsgebühr vorgeschrieben.

VII.

Geliefert werden die Programme laut Informations- bzw. Tarifblatt. Der Anschlußteilnehmer kann das von der Anlagenbetreiberin angebotene Programmpaket nur als Ganzes beziehen. Für weiter, über diesen Vertrag hinausgehende Dienste, welche die Firma WIERER künftig voraussichtlich zusätzlich anbieten wird (z.B. Internet, Intranet und Sprachtelefonie) sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen und auch gesonderte Gebühren zu entrichten.

VIII.

Für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zell am Ziller.

IX.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

X.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages – aus welchem Grund auch immer – unwirksam sein, so bleibt davon die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt.

WIERER Elektro GmbH - ZLINE Kabel TV - Internet
Hauptstraße 443, Mayrhofen, Tirol 6290
Phone: +43528563438
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